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Grünes Kennzeichen: Alles Wichtige auf einen Blick

Steuerfreie Fahrzeuge

Viele Fahrzeuge unterliegen der Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer. Doch laut Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) gibt es auch Ausnahmen. Steuerfrei sind beispielsweise:

Die Steuerbefreiung hängt oft davon ab, dass die Fahrzeuge nur speziellen Zwecken dienen. Für Fahrzeuge mit Steuerbefreiung ist es möglich, ein grünes Kennzeichen zu beantragen.

Grünes Kennzeichen

Fahrzeuge, die keine Kfz-Steuer zahlen müssen, erhalten ein grünes Kennzeichen. Dieses signalisiert unmittelbar, dass das Fahrzeug von der Steuerpflicht ausgenommen ist. Jedoch gilt dies nur, wenn das Fahrzeug ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke genutzt wird.

Besonders zu beachten ist, dass nicht alle steuerbefreiten Fahrzeuge automatisch ein grünes Kennzeichen erhalten. Dazu gehören unter anderem:

Weitere Informationen zu den Regelungen für Kennzeichen finden Sie in unserem Beitrag „Kennzeichen der Bundeswehr und der NATO“.

Wichtige Vorschriften für Sportanhänger

Sportanhänger benötigen ein eigenes Kennzeichen. Dieses Kennzeichen wird bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragt. Eine Besonderheit ist, dass der Sportanhänger keine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) erhält, sondern nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein), die bei Fahrten mitzuführen ist.

Zudem sind Hauptuntersuchungen bei Sportanhängern verpflichtend, und ihre Nutzung ist strikt auf den vorgesehenen Zweck beschränkt. Der Antrag auf Steuerbefreiung kann häufig zusammen mit dem Antrag auf ein grünes Kennzeichen gestellt werden.

Falls Sie weitere Informationen zum Umgang mit der Zulassungsbescheinigung suchen, werfen Sie einen Blick auf unseren Beitrag „Fahrzeugschein verstehen“.

Sportanhänger sind versicherungsfrei

Spezielle Sportanhänger sind von der Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen, da sie zulassungsfrei sind. Dennoch wird empfohlen, eine gesonderte Versicherung für den Anhänger abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs deckt nur Unfälle ab, bei denen der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

Entsteht ein Schaden durch einen abgestellten Anhänger, so haftet die Versicherung des Zugfahrzeugs nicht. Eine zusätzliche Versicherung ist daher eine sinnvolle Absicherung.

Halterwechsel bei steuerbefreiten Fahrzeugen

Die Kfz-Steuerbefreiung für Spezialanhänger bleibt auch nach einem Halterwechsel bestehen. Wichtig ist hierbei, dass der Anhänger weiterhin ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke genutzt wird. Bestimmte persönliche Eigenschaften des neuen Halters oder der Halterin spielen hierbei keine Rolle. Entscheidend ist allein die Art der Fahrzeugverwendung.

Falls es beim Halterwechsel auch zu einem Ersatz von Dokumenten wie der Zulassungsbescheinigung kommen sollte, können Sie sich in unserem Artikel „Was tun, wenn der Fahrzeugbrief weg ist?“ informieren.

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